Rechtsprechung
LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 188 Abs 4 S 1 SGB 5, § 188 Abs 4 S 3 SGB 5, § 19 Abs 2 SGB 5, § 5 Abs 1 Nr 13 SGB 5, § 5 Abs 8a S 2 SGB 5
Krankenversicherung - zur obligatorischen Anschlussversicherung bei rückwirkender Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Speyer, 06.05.2019 - S 7 KR 396/17
- LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
- BSG, 10.03.2022 - B 1 KR 30/20 R
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (6)
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 208/18
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, juris, nicht rechtskräftig) und nach § 2 AsylbLG besteht.Anders als im vorliegenden Fall war in den beiden am 04.07.2019 entschiedenen Fällen (L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18) die Bewilligung der laufenden Sozialleistung, aus der sich der Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfalls ergibt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgt.
- LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, juris, nicht rechtskräftig) und nach § 2 AsylbLG besteht.Anders als im vorliegenden Fall war in den beiden am 04.07.2019 entschiedenen Fällen (L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18) die Bewilligung der laufenden Sozialleistung, aus der sich der Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfalls ergibt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgt.
- BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
Der Versicherungsstatus Betroffener darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, Rn. 30 ff., juris).
- BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R
Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung …
Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
Stellt sich im Laufe des Monats vorausschauend heraus, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird, so entfallen die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt und die Versicherungspflicht richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R, Rn. 25, juris). - BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R
Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen …
- BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R
Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer …
- BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 35/19 R
Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen …
Zu einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs der "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" im Rahmen der Auffangversicherungspflicht einerseits und der obligatorischen Anschlussversicherung andererseits zwingt nicht der abweichende Wortlaut der diese Rechtsinstitute normierenden Vorschriften (vgl hierzu LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9.7.2020 - L 5 KR 101/19 - juris RdNr 28; anhängig unter B 1 KR 30/20 R) . - BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R
Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen …
Zu einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs der "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" im Rahmen der Auffangversicherungspflicht einerseits und der obligatorischen Anschlussversicherung andererseits zwingt nicht der abweichende Wortlaut der diese Rechtsinstitute normierenden Vorschriften (vgl hierzu LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9.7.2020 - L 5 KR 101/19 - juris RdNr 28; anhängig unter B 1 KR 30/20 R) . - LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20
Krankenversicherung - nachwirkender Leistungsanspruchs gem § 19 Abs 2 SGB 5 …
Das Konkurrenzverhältnis zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung und dem nachgehenden Leistungsanspruch ist in § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V im Ansatz entsprechend geregelt, so dass die dargestellten Grundsätze - entgegen der Auffassung der Klägerin - übertragbar sind (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juli 2020 - L 5 KR 101/19 - juris, Rn. 28).