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   LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19   

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https://dejure.org/2020,20503
LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19 (https://dejure.org/2020,20503)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09.07.2020 - L 5 KR 101/19 (https://dejure.org/2020,20503)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 09. Juli 2020 - L 5 KR 101/19 (https://dejure.org/2020,20503)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 208/18
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, juris, nicht rechtskräftig) und nach § 2 AsylbLG besteht.

    Anders als im vorliegenden Fall war in den beiden am 04.07.2019 entschiedenen Fällen (L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18) die Bewilligung der laufenden Sozialleistung, aus der sich der Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfalls ergibt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgt.

  • LSG Rheinland-Pfalz, 04.07.2019 - L 5 KR 311/18
    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Zwar geht der Senat in Übereinstimmung mit der Beklagten davon aus, dass das Tatbestandsmerkmal des "Bestehens eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall" - entsprechend der für die Auslegung heranzuziehenden Regelung in § 5 Abs. 8a SGB V - dann zu bejahen ist, wenn unter anderem ein Anspruch auf laufende Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 04.07.2019 - L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18, juris, nicht rechtskräftig) und nach § 2 AsylbLG besteht.

    Anders als im vorliegenden Fall war in den beiden am 04.07.2019 entschiedenen Fällen (L 5 KR 208/18 und L 5 KR 311/18) die Bewilligung der laufenden Sozialleistung, aus der sich der Nachweis des anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfalls ergibt, innerhalb eines Monats nach dem Ende der Versicherungspflicht erfolgt.

  • BSG, 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R

    Krankenversicherung - Krankengeld - Erhalt der Mitgliedschaft

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Der Versicherungsstatus Betroffener darf nicht in der Schwebe bleiben (vgl. BSG, Urteil vom 10.05.2012 - B 1 KR 19/11 R, Rn. 30 ff., juris).
  • BSG, 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R

    Krankenversicherung - Arbeitslosigkeit - Arbeitsunfähigkeit - Auffangversicherung

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Stellt sich im Laufe des Monats vorausschauend heraus, dass sich an den nachgehenden Leistungsanspruch kein Versicherungspflichtverhältnis nahtlos anschließen wird, so entfallen die Voraussetzungen für den nachgehenden Leistungsanspruch ab diesem Zeitpunkt und die Versicherungspflicht richtet sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (vgl. BSG, Urteil vom 04.03.2014 - B 1 KR 68/12 R, Rn. 25, juris).
  • BSG, 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R

    Krankenversicherung - Versicherungspflicht eines sozialhilfebedürftigen

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Das war hier der Fall, wie aufgrund der Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ab Dezember 2016 durch die Beigeladene feststeht (vgl. zu § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V: BSG, Urteil vom 06.10.2010 - B 12 KR 25/09 R, Rn. 17, juris).
  • BSG, 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R

    Krankenversicherung - obligatorische Anschlusskrankenversicherung bei einer

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 09.07.2020 - L 5 KR 101/19
    Die Auffangpflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V ist gegenüber der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V generell nachrangig (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2019 - B 12 KR 20/18 R, juris, Rn. 25).
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 35/19 R

    Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen

    Zu einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs der "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" im Rahmen der Auffangversicherungspflicht einerseits und der obligatorischen Anschlussversicherung andererseits zwingt nicht der abweichende Wortlaut der diese Rechtsinstitute normierenden Vorschriften (vgl hierzu LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9.7.2020 - L 5 KR 101/19 - juris RdNr 28; anhängig unter B 1 KR 30/20 R) .
  • BSG, 29.06.2021 - B 12 KR 33/19 R

    Kein Eintritt der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen

    Zu einem unterschiedlichen Verständnis des Begriffs der "anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall" im Rahmen der Auffangversicherungspflicht einerseits und der obligatorischen Anschlussversicherung andererseits zwingt nicht der abweichende Wortlaut der diese Rechtsinstitute normierenden Vorschriften (vgl hierzu LSG Rheinland-Pfalz Urteil vom 9.7.2020 - L 5 KR 101/19 - juris RdNr 28; anhängig unter B 1 KR 30/20 R) .
  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2021 - L 4 KR 4148/20

    Krankenversicherung - nachwirkender Leistungsanspruchs gem § 19 Abs 2 SGB 5

    Das Konkurrenzverhältnis zwischen der obligatorischen Anschlussversicherung und dem nachgehenden Leistungsanspruch ist in § 188 Abs. 4 Satz 3 SGB V im Ansatz entsprechend geregelt, so dass die dargestellten Grundsätze - entgegen der Auffassung der Klägerin - übertragbar sind (ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 9. Juli 2020 - L 5 KR 101/19 - juris, Rn. 28).
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